In der Schweiz wurden ab 2021 neue Verkehrsregeln eingeführt
Aufgrund der Entwicklungen hat der Bundesrat in einer Sitzung im Mai 2020 neue Regeln für den öffentlichen Verkehr beschlossen. Die Anpassungen dienen dem Verkehrsfluss und der Verkehrssicherheit. Ausserdem reagierte der Bundesrat damit auf Vorstösse im Parlament. Die neuen Regeln gelten ab dem 01.01.2021.
Das Reissverschlussprinzip ist Pflicht
Wenn auf einer Autobahn eine Spur abgebaut werden muss, gilt das Reissverschlussprinzip. Die Fahrer müssen die Fahrzeuge aus der abgebauten Spur in die weiter bestehende Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass zu früh von der abzubauenden Spur auf die weiter bestehende Spur gewechselt wird und damit ein grosser Rückstau entsteht. Das heisst, man sollte also auf der Spur bis ganz nach vorne fahren und dann auf die andere Spur wechseln. Der Fahrer auf der weiter bestehenden Spur muss jeweils ein Fahrzeuge aus der abgebauten Spur einfädeln lassen. Beachten Sie bitte dass sie beim Wechseln vorher schauen wo sie hinfahren und vergessen sie das Blinken nicht, damit die Fahrzeuge auf der anderen Spur sehen, was sie vorhaben.
Nicht nur, dass dadurch ein starker Rückstau minimiert wird, der Verkehr kann so auch besser fliessen. Wichtig ist für viele Menschen aus dem Ausland, dass diese Regel in der Schweiz auch für das Einfädeln von einer Auffahrt auf die Autobahn in den fliessenden Verkehr auf der Autobahn gilt. In anderen Ländern hat der fliessende Verkehr, auf der Autobahn, Vorrang. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Es ist Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden
Bei einem Stau oder verlangsamten Verkehr auf der Autobahn müssen die Fahrer zwischen der linken und rechten Spur genügend Platz für Rettungsfahrzeuge lassen und eine Rettungsgasse bilden. Damit diese zur voraus liegenden Unfallstelle schnell und ungehindert durch kommen können. Jede Minute kann dabei eine Rolle spielen. Fahrer auf der linken Spur fahren dazu so weit möglich nach links wie es geht, Fahrer auf der rechten Spur so weit nach rechts damit zwischen den Fahrzeugen eine breite Spur für Rettungsfahrzeuge übrig bleibt. Der Pannenstreifen darf dabei nicht befahren werden. Handelt es sich um eine dreispurige Autobahn, so wird die Rettungsgasse zwischen der linken und mittleren Spur gebildet. Diese Regel gilt immer, auch wenn man keine Rettungsfahrzeuge sieht oder hört. Das Nichtbeachten der Regeln für die Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Rechts vorbei fahren erlaubt
Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war, ist dies seit Anfang des Jahres 2021 auch zulässig, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr besser auf allen Spuren fliessen. Eine Kolonne bedeutet, auf einer Spur hintereinander langsam fahrende Fahrzeug die in einer Schlange aufgereiht sind. Bisher durfte man auf keiner weiter rechts befindlichen Spur an dem Verkehr links vorbei fahren. Das hat oft zu unnötigen Staus, gefährlichen Situationen und freien, rechten Spuren geführt. Die Autobahnkapazität wurde dadurch auch nicht richtig ausgenutzt. Rechts Überholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares wieder Einschwenken) bleibt verboten. Es wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. Aber das Rechtsfahrgebot gilt auch weiterhin, demnach muss man auf die rechte Spur wechseln, wenn sie frei ist und zwar auch auf die ganz rechte Spur, wenn es drei oder mehr hat. Beachten Sie bitte dass sie beim Wechseln vorher schauen wo sie hinfahren und vergessen sie das rechtzeitige Blinken nicht, damit die Fahrzeuge auf der anderen Spur sehen, was sie vorhaben und reagieren können. Abstände sind auch hier einzuhalten.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeugen mit Anhänger (bis 3.5 T) beträgt 100 km/h
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wurde von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind. Erkundigen sie sich bei den Strassenverkehrsämtern oder den Herstellern ob ihr Anhänger und Fahrzeug für die Geschwindigkeit zugelassen sind. Sie sind als Fahrer dafür verantwortlich, ob das stimmt oder nicht.
Rechts abbiegen für Velos und Mofas bei Rot erlaubt
«Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrer an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.
Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir erlaubt
Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen– allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt. Kinder sollten aber auch auf Ausfahrten, Garagentore und andere Benutzer des Trottoir, achten. Eltern haften für ihre Kinder.
Fahrradstrassen in Tempo-30 Zonen
In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht. Tempo 30 gilt weiterhin.
Symbol «Ladestation»
Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind.
Auch neue und alte Bussen / Strafen sind zu beachten
In den letzten Jahren und Monaten haben sich bei einigen Autofahrern Dinge eingeschlichen, die zunehmend Gefahren für andere verursachen oder andere Belästigen. Darauf möchten wir hier gerne eingehen. Die meisten Autofahrer fahren besonnen und halten sich an die Verkehrsregel und achten auf ein „Miteinander“ anstatt ein „Gegeneinander“. Dennoch gibt es immer wieder einige, die meinen über den anderen zu stehen oder aus Unvernuft heraus Dinge begehen die anderen aber auch sich selber gefährden können.
Zu schnell Fahren wird hart geahndet
Leider haben die Unfälle mit Todesfolge in der Schweiz in den letzten Jahren zugenommen. Das zeigen die statistischen Daten des Bundesamt für Strassen (ASTRA) deutlich. Betroffene waren vor allem Autofahrer und Insassen, Motorrad- und Velofahrer. Fussgänger waren nicht so häufig betroffen, wenn dann aber vor allem durch den Einfluss von Fahrzeugen. Die Hälfte verunglückte auf Fussgängerübergang durch unachtsame Autofahrer. Meist ist eine Kombination von zu hoher Geschwindigkeit und Unachtsamkeit die Ursache. Deshalb wurden in den vergangenen Jahren entsprechende Massnahmen ergriffen um dem entgegen zu treten. Statistiken und Bemerkungen dazu finden sie im Anhang oder hier.
Raser werden härter bestraft
Im Rahmen der Massnahmen wurden neue Gesetze für Raser eingeführt. Aber wer ist ein Raser? Als «Raser» gilt von Gesetzes wegen, wer die zulässige Geschwindigkeit wie folgt überschreitet:
Verkehrszone | Überschreitung |
30 ger Zone | ab 40 km/h zu viel (70) |
50 ger Zone Ortschaft | ab 50 km/h zu viel (100) |
80 ger Zone Landstrasse | ab 60 km/h zu viel (140) |
120 ger Zone Autobahn | ab 80 km/h zu viel (200) |
Art. 123c Schutz vor Raserinnen und Rasern
1 Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, wird als Raserin oder Raser mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. In jedem Fall gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Überschreitung um mindestens 40 km/h bei 30 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit, um mindestens 50 km/h innerorts, um mindestens 60 km/h ausserorts und um mindestens 80 km/h auf Autobahnen.
2 Verursacht die Raserin oder der Raser den Tod oder die schwere Körperverletzung anderer Menschen, so wird sie oder er entsprechend höher bestraft.
3 Fahrzeuge von Raserinnen und Rasern werden eingezogen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs fällt an den Staat und dient insbesondere der Unterstützung von Verkehrsopfern. Vorbehalten bleiben schutzwürdige Interessen Dritter.
4 Die Führerausweise von Raserinnen und Rasern werden entzogen:
- bei Ersttaten: für mindestens 2 Jahre;
- bei Wiederholungstaten: für immer; das Gesetz kann vorsehen, dass der Ausweis ausnahmsweise wieder erteilt werden kann, jedoch frühestens nach 10 Jahren.
5 Wurde einer Raserin oder einem Raser der Führerausweis entzogen, so kann der Ausweis erst nach positiver verkehrspsychologischer Beurteilung wieder erteilt werden. Das Gesetz kann für die Wiedererteilung weitere Voraussetzungen vorsehen oder bestimmen, dass die Wiedererteilung mit Auflagen verbunden wird.
6 Besteht der dringende Verdacht, dass ein Raserdelikt begangen wurde, so wird der Führerausweis vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid entzogen.
Neben den Verfahren, Strafen und Kosten entstehen auch Bussen für die Raserinnen oder Raser, welche wir hier gerne aufführen. Diese gelten natürlich für alle Autofahrer, nicht nur für Raser.
Überschreitung | Ortschaften | Landstrassen | Autobahnen |
zwischen 1-5 km/h | 40,- CHF | 40,- CHF | 20,- CHF |
zwischen 6-10 km/h | 120,- CHF | 100,. CHF | 60,- CHF |
zwischen 11-15 km/h | 250,- CHF | 160,- CHF | 120,- CHF |
zwischen 16-20 km/h | Verwarnung | 240,- CHF | 180,- CHF |
zwischen 21-25 km/h | Verzeigung | Verwarnung | 260,- CHF |
zwischen 26-39 km/h | Verzeigung | Verzeigung | Verwarnung |
zwischen 40-79 km/h | Raserdelikt | Raserdelikt | Verwarnung |
ab/über 80 km/h | Raserdelikt | Raserdelikt | Raserdelikt |
Nach den Bussen kommt die Verwarnung. Bei leichten Verstössen wird eine Verwarnung ausgesprochen, diese ist aber für mindestens zwei Jahre aktiv. Sollte der Fahrer diesem Zeitraum wieder einen Verkehrsverstoss begehen, wird der Führerausweis entzogen oder andere, härtere Massnahmen gegen ihn ausgesprochen. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist dann von der Tat abhängig. Übertretungen in Ortschaften ab 25 km/h, auf Landstrassen ab 30 km/h und auf Autobahnen ab 35 km/h werden im Strafregister eingetragen und sind dort einige Zeit hinterlegt. Bei einer Verzeigung wird der Führerausweis mindestens für einen Monat entzogen, kann aber auch länger entzogen werden, je nach Tat. Wiederholen sich Taten wird die Entzugsdauer deutlich erhöht.
Bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die Toleranzen der Messgeräte wichtig, sie werden wie folgt geregelt. Die Werte werden von dem gemessenen Wert abgezogen. Der Rest ist dann die Geschwindigkeit nach der das Bussgeld oder das Verfahren festgelegt wird.
Messverfahren | bis 100 km/h | von 101-150 km/h | ab 151 km/h |
Radarmessung | 5 km/h | 6 km/h | 7 km/h |
Lasermessung | 3 km/h | 4 km/h | 5 km/h |
Sta. Radarmessung in Kurven | 10 km/h | 14 km/h | – |
Bewegter Radar | 7 km/h | 8 km/h | 9 km/h |
Messung mit Schwellendetektor | 5 km/h | 6 km/h | 7 km/h |
Abschnittskontrolle | 5 km/h | 6 km/h | 7 km/h |
Bei jungen Autofahrern werden in der Schweiz härtere und weitere Massnahmen ausgesprochen, als für ältere bzw. Fahrer mit mehr Fahrpraxis. So gilt z. B. bei jungen Fahrern (Führerausweis auf Probe) eine Alkoholgrenze von Null Promille, bei älteren 0.5 Promille. Verstossen junge Fahrer dagegen, wird die Probezeit zusätzlich zur Strafe um ein Jahr verlängert. Geschieht das noch einmal so verfällt der Fahrausweis auf Probe komplett. Genaue Details kann man in der Ordnungsbussenverordnung nachlesen.
Weitere, wichtige Ordnungsbussen die man im Strassenverkehr auf dem Radar haben sollte
Im Schweizer Strassenverkehr gibt es Bussen, die man so nicht im Kopf hat. Besonders Ausländer, die sich nur kurz in der Schweiz aufhalten, sollten sich diese hinter die Ohren schreiben, denn sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen.
Ordnungswidrigkeit | Busse |
Fahren ohne Führerausweis | 20,- CHF |
Nichtmitführen des Fahrzeugausweises | 20,- CHF |
Parkzeit überschreiten bis 2 Stunden | 40,- CHF |
… um mehr als 2 Stunden, aber weniger als 4 Stunden | 60,- CHF |
… um mehr als 4 Stunden, aber weniger als 1o Stunden | 100,- CHF |
Telefonieren mit dem Mobiltelefon am Ohr beim Fahren | 100,- CHF |
Nicht oder nicht sichtbare Parkscheibe | 40,- CHF |
Halten auf einem Fussgängerübergang | 80,- CHF |
Vortritt missachten am Fussgängerübergang | 140,- CHF |
Unnötiges Aufwärmen des Motors | 60,- CHF |
Parkieren auf einer Einspurstrecke | 120,- CHF |
Parkieren auf einer Kreuzung (Verzweigung) | 80,- CHF |
Einfahrt Verboten missachten | 100,- CHF |
Rechts überholen auf Autobahnen | 250,- CHF |
Rettungsgasse nicht gebildet | 100,- CHF |
Reissverschlussprinzip missachtet | 100,- CHF |
Fehlen oder falsche Autobahnvignette | 200,- CHF |
Kurve schneiden beim Abbiegen | 400,- CHF |
Grundsätzlich muss man wissen, dass es in der Schweiz drei Arten von Straftaten gibt. Die Übertretung, das Vergehen und das Verbrechen. Bei einer Übertretung zahlt man nur eine Busse. Bei einem Vergehen muss man mit einer hohen Geldstrafe oder einem Freiheitsentzug bis zu drei Jahren rechnen. Bei einem Verbrechen droht ein Freiheitsentzug mit mehr als drei Jahren.
Bei einem Vergehen und einem Verbrechen werden zwei Verfahren eröffnet. Einmal ein Verfahren von einer Strafbehörde, meist in dem Kanton wo man die Tat begangen hat. Und, zweitens ein Administrativmassnahmeverfahren im Heimatkanton des Täters. Beide Verfahren passieren unabhängig von einander, stützen sich aber auf das gleiche Polizeiprotokoll. Das Polizeiprotokoll wird von der Polizeibehörde erstellt, an dem die Tat passierte. Es werden auch zwei Bussen bzw. Urteile ausgesprochen. Das ist alles sehr wichtig, da sich die Gesetze und Ansichten in den Kantonen oft im Detail unterscheiden, was Auswirkungen auf die Busse und Massnahmen haben kann.
Übrigens zählt auch ein unverschuldeter Unfall als Vergehen und wird entsprechend verfolgt. Im Zweifelsfall muss man nämlich sein Fahrzeug so beherrschen, dass man keinen Unfall baut. Dabei kann es auch passieren, dass das Verfahren vom einen Kanton eingestellt wird, aber das Administrativmassnahmeverfahren im Heimatkanton weiter geführt wird und eine Strafe ausgesprochen wird. Oder auch umgekehrt.
Posen und Lärmbelästigung
Zu guter Letzt kommen auch noch die Poser und Lärmbelästiger auf die Liste. Wer kennt nicht die jungen Leute, die ihr männliches oder weibliches Macho-Verhalten, ja es gibt auch Frauen die Posen und nachts um zwei Uhr laut durch die Strassen rasen, immer dann ausleben, wenn andere ihren wohl verdienten Feierabend oder ihren Schlaf geniessen wollen. Da fahren die mit dem gemieteten Lambo oder AUDI R8 um das Quartier. Neben den Raser-Delikten gibt es gegen sie genügend andere Gesetze die angewendet werden können.
Lärmvermeidung
Art. 42
- Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
- Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
Fahreignung und Fahrkompetenz
Art. 14
- Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
- Über Fahreignung verfügt, wer:
- das Mindestalter erreicht hat;
- die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
- frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
- nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
- Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
- die Verkehrsregeln kennt; und
- Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
Verkehrspsychologische Begutachtung des Lenkers?
Fahrzeugeinziehung?
Da können ein paar Minuten „Protzen“ das ganze Leben schnell ruinieren.
Fazit
Die Gesetze für den Strassenverkehr sind in der Schweiz vielseitig und umfassend. Man sollte sie studieren, wenn man sie nicht mehr richtig kennt. In der Fahrschule sollte man sie ja mal gelernt haben. Das Beste ist, man hält sich an die Regeln, Vorschriften und Gesetze und fährt defensiv und vorausschauend. Behandeln sie andere Verkehrsteilnehmer, so wie sie von anderen behandelt werden möchten. Und nerven sie andere Menschen nicht durch unnötigen Lärm, Hupen oder quietschende Reifen.
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